40ʼ000ʼ000 Umlaufmünzen im Wert von 23ʼ700ʼ000 Franken
… produzieren wir dieses Jahr. Wie kommt diese Zahl zustande und ab wann sind Münzen mit der Jahreszahl 2025 im Umlauf? Wir beantworten Ihnen diese und einige weitere Fragen zum Schweizer Umlaufgeld.
Ein Zusammenspiel von Bundesrat, Nationalbank und Swissmint
Das Münzmonopol, auch Münzregal genannt, liegt gemäss Art. 99 der Bundesverfassung beim Bund. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) legt fest, dass der Bund Umlaufmünzen prägt. Die Schweizerische Nationalbank nimmt im Auftrag des Bundes anschliessend die Verteilung der Münzen wahr. Die Nationalbank gleicht saisonale Schwankungen in der Nachfrage nach Münzen aus und ersetzt Münzen, die nicht mehr für den Umlauf geeignet sind. Die Münzen werden von der Eidgenössischen Münzstätte Swissmint geprägt.
Wichtigste gesetzliche Bestimmungen auf einen Blick
Artikel 99 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101) lautet:
Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
Alle wichtigen Bestimmungen bezüglich Münzausgabe und Münzverkehr sind dagegen im Abschnitt Münzordnung des Währungs- und Zahlungsmittelgesetzes vom 22. Dezember 1999 (SR 941.10) zusammengefasst.
Hier die wichtigsten Bestimmungen:
Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen
1 Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.
2 Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus.
3 Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.
…
Art. 5 Münzverkehr
1 Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.
Schweizerische Umlaufmünzen
Die Nennwerte, der Durchmesser, das Gewicht, die Randprägung wie auch die Legierung werden durch den Bundesrat bestimmt (Art. 2 MünzV), das EFD definiert die Toleranzgrenzen bezüglich Abmessungen und der Legierungen.